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   BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87   

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https://dejure.org/1988,9516
BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87 (https://dejure.org/1988,9516)
BSG, Entscheidung vom 24.02.1988 - 2 RU 11/87 (https://dejure.org/1988,9516)
BSG, Entscheidung vom 24. Februar 1988 - 2 RU 11/87 (https://dejure.org/1988,9516)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 63, 58
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 13.07.1978 - 8 RU 84/77

    Öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch wegen zur Unrecht aufgewendeter

    Auszug aus BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87
    Dem stehe das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13. Juli 1978 (BSGE 47, 25 = SozR 2200 § 548 Nr. 42) nicht entgegen.

    Mit dieser Auffassung weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des - für Rechtsstreitigkeiten aus der Unfallversicherung nicht mehr zuständigen - 8. Senats des BSG vom 13. Juli 1978 (BSGE 47, 25) ab.

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 52/54
    Auszug aus BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 1, 254, 256; BSG Urteil vom 13. März 1956 - 2 RU 52/54 - SozEntsch BSG IV § 542(a) Nr. 3; BSGE 41, 137, 138), der sich die Literatur weitgehend angeschlossen hat (ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Auflage, S 488 f I; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 548 Anm 11; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Auflage, Kennzahl 113 S 4), gilt allerdings der Grundsatz, daß ein nicht unter Versicherungsschutz stehender Unfall als Folge eines früheren Arbeitsunfalls anzuerkennen ist, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Entstehung des späteren Unfalls oder dem Ausmaß seiner Folgen in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt hat.

    Dabei reicht es für die Anerkennung als mittelbare Schädigungsfolge eines früheren Arbeitsunfalls aus (BSG Urteil vom 13. März 1956 aaO), wenn die durch ihn hervorgerufenen Gesundheitsstörungen zwar nicht für die Entstehung des späteren nicht unter Versicherungsschutz stehenden Unfalls ursächlich sind, jedoch das Ausmaß seiner Folgen rechtlich wesentlich mitverursacht haben.

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87
    Dies widerspricht jedoch dem in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz, daß dem Versicherten gegenüber für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und die Gewährung einer Entschädigung immer nur ein einziger Versicherungsträger zuständig ist (BSGE 5, 168, 175; SozR 2200 § 1739 Nr. 2).
  • BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
    Auszug aus BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 1, 254, 256; BSG Urteil vom 13. März 1956 - 2 RU 52/54 - SozEntsch BSG IV § 542(a) Nr. 3; BSGE 41, 137, 138), der sich die Literatur weitgehend angeschlossen hat (ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Auflage, S 488 f I; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 548 Anm 11; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Auflage, Kennzahl 113 S 4), gilt allerdings der Grundsatz, daß ein nicht unter Versicherungsschutz stehender Unfall als Folge eines früheren Arbeitsunfalls anzuerkennen ist, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Entstehung des späteren Unfalls oder dem Ausmaß seiner Folgen in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt hat.
  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 109/74

    Verletztenrente nach Minderung der Erwerbsähigkeit (MdE) - Anrechnung

    Auszug aus BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87
    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 1, 254, 256; BSG Urteil vom 13. März 1956 - 2 RU 52/54 - SozEntsch BSG IV § 542(a) Nr. 3; BSGE 41, 137, 138), der sich die Literatur weitgehend angeschlossen hat (ua Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Auflage, S 488 f I; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 548 Anm 11; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Auflage, Kennzahl 113 S 4), gilt allerdings der Grundsatz, daß ein nicht unter Versicherungsschutz stehender Unfall als Folge eines früheren Arbeitsunfalls anzuerkennen ist, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Entstehung des späteren Unfalls oder dem Ausmaß seiner Folgen in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2007 - L 17 U 49/06

    Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines

    Denn Gesundheitsschäden, die auf mehreren Arbeitsunfällen beruhen, sind getrennt zu beurteilen (BSG, Urteil vom 24. Februar 1988, Az.: 2 RU 11/87, SozR 2200 § 548 Nr. 89; Burchardt in: Brackmann, SGB VII, § 56 Rn. 92a; Kater/Leube, SGB VII, § 56 Rn. 55; Ricke: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VII, § 56 Rn. 24; Schönberger u.a., a.a.O., S. 88; Ruppelt: in Schulin, HS-UV, § 48 Rn. 59).
  • SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04

    Sonstige Angelegenheiten

    In einem ersten Schritt hat der nunmehr allein für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige Zweite Senat des BSG insoweit bereits konstatiert, dass genannter Grundsatz keine Anwendung findet, wenn der nachfolgende Unfall ein Arbeitsunfall ist und die durch den früheren Arbeitsunfall eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar für das Ausmaß der Folgen des späteren Arbeitsunfalles, jedoch nicht für sein Zustandekommen ursächlich sind, was er maßgeblich mit dem Schutzzweck der für die Entschädigung von Arbeitsunfällen regelnden Normen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts begründet (BSGE 63, 58, 59).

    Auch das BSG führt in genannter Entscheidung (BSGE 63, 58, 60) insoweit aus, dass, sind Schädigungsfolgen infolge eines weiteren Arbeitsunfalles eingetreten, für eine Entschädigungspflicht des für den früheren Arbeitsunfalles zuständigen Versicherungsträgers keine Notwendigkeit gegeben ist, da der Verletzte aufgrund des durch den nachfolgenden Arbeitsunfall ausgelösten Versicherungsfalles eigenständige Entschädigungsansprüche erlangt und es an einer inneren Rechtfertigung dafür fehlt, den nachfolgenden Unfall als mittelbare Unfallfolge dem früheren Unfall zuzurechnen.

  • LSG Bayern, 13.10.2011 - L 17 U 159/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Das Ereignis aus dem Jahr 2007 war nur eine der dargelegten verschiedenen konkurrierenden Ursachen für den Gesundheitsschaden der Klägerin und hat nicht zum Zustandekommen des späteren Unfalls, sondern nur zur Schwere des Gesundheitsschadens der Klägerin beigetragen (BSGE 63, 58 = SozR 2200 § 548 Nr. 89).
  • LG Köln, 09.02.2005 - 25 O 649/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Rente von der gesetzlichen

    Dass bei Vorhandensein von unterschiedlichen Verantwortlichen für die verschiedenen Unfälle jeder nur bezogen auf die von ihm zu verantwortenden Unfallfolgen haftet und weder der Erstschädiger noch der Zweitschädiger bei einer Fallkonstellation, wie sie hier vorliegt, allein haftet, ist höchstrichterlich entschieden (vgl. BSGE 63, 58 ff).
  • SG Frankfurt/Main, 13.08.2018 - S 23 U 32/14
    Nach der o. g. BSG-Rechtsprechung sind damit auch Gesundheitsstörungen unmittelbare Unfallfolgen, die in früherer Rechtsprechung (vgl. z. B. BSG, 24.2. 1988, 2 RU 11/87, SozR 2200 § 548 Nr. 89 = juris Rz 19) als mittelbare Unfallfolgen bezeichnet wurden.
  • SG Berlin, 03.05.2017 - S 115 U 449/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - zwei unterschiedliche

    Sind diese jedoch infolge eines weiteren Arbeitsunfalls eingetreten, ist für eine Entschädigungspflicht des für den früheren Arbeitsunfall zuständigen Versicherungsträgers keine Notwendigkeit gegeben, denn der Verletzte erlangt aufgrund des durch den nachfolgenden Arbeitsunfall ausgelösten Versicherungsfalls eigenständige Entschädigungsansprüche gegen den hierfür zuständigen Versicherungsträger, die jedenfalls im Regelfall nach dem im Jahr vor dem - neuen - Arbeitsunfall erzielten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden, denen somit die zur Zeit des Schadenseintritts ausgeübte versicherte Tätigkeit zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 24.02.1988, 2 RU 11/87, Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2014 - L 14 U 182/10
    Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte bei dem Folgeunfall unter Versicherungsschutz steht (vgl. BSG vom 4. Februar 1988 - 2 RU 11/87 -, Rdrn. 17 des Juris-Umdrucks m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2012 - L 3 U 40/11
    Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene demgegenüber auf die BSG-Entscheidung vom 24. Februar 1988 (BSGE 63, 58 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - L 6 U 2439/16
    Dagegen bleibt der für den zweiten Unfall zuständige Träger zuständig, wenn die durch den früheren Arbeitsunfall eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar für das Ausmaß der Folgen des späteren Arbeitsunfalls, jedoch nicht für sein Zustandekommen ursächlich sind (BSG, Urteil vom 24. Februar 1988 - 2 RU 11/87 -, juris Rz. 19).
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